9 Sa 1639/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-09, 9 Sa 1639/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-09, 9 Sa 1639/97
9 Sa 1639/97Tribunal do Trabalho9 de jan. de 1998
Regest
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter berech tigt war, auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit einer Kündi gungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kün digen zu dürfen, obwohl der auf das Arbeits verhältnis anwendbare Tarifver trag eine längere Kündigungsfrist vorsieht.Leitsätze:Mit § 113 Abs. 1 S. 1,2 InsO greift der Gesetzgeber auch in tarifliche Re gelungen ein, die für länger beschäftigte oder unkündbare Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist oder ein Verbot einer ordentlichen Kündigung beinhalten.Dieser Eingriff in die Tarifautonomie ist im Interesse der Art. 3 und 14 GG durch hinrei chend gewichtige, grundrechtlich geschützte Belange ge rechtfertigt.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1639/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-09
Aktenzeichen: 9 Sa 1639/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0109.9SA1639.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 1, 2 InsO, 22 MTV für die gewerblichen Arbeit nehmer der Beklei dungsindustrie
Leitsätze
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter berech tigt war, auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit einer Kündi gungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kün digen zu dürfen, obwohl der auf das Arbeits verhältnis anwendbare Tarifver trag eine längere Kündigungsfrist vorsieht.Leitsätze:Mit § 113 Abs. 1 S. 1,2 InsO greift der Gesetzgeber auch in tarifliche Re gelungen ein, die für länger beschäftigte oder unkündbare Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist oder ein Verbot einer ordentlichen Kündigung beinhalten.Dieser Eingriff in die Tarifautonomie ist im Interesse der Art. 3 und 14 GG durch hinrei chend gewichtige, grundrechtlich geschützte Belange ge rechtfertigt.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.1997 - 6 Ca 1150/97 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
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Die Revision wird zugelassen.
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