Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-09, 3 Sa 2169/97

3 Sa 2169/97Tribunal do Trabalho9 de jun. de 1998

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Regest

Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmißverständlichen Bestimmung der Tarifparteien.Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik Geltungsbereich lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 III BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarung in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 2169/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-06-09

Aktenzeichen: 3 Sa 2169/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0609.3SA2169.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 77 III BetrVG

Leitsätze

Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmißverständlichen Bestimmung der Tarifparteien.Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik Geltungsbereich lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 III BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarung in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7,5/10, die Beklagte zu 2,5/10.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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