12 Sa 497/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-10, 12 Sa 497/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-10, 12 Sa 497/98
12 Sa 497/98Tribunal do Trabalho10 de jun. de 1998
Regest
SV.:Der Kläger war Stammtorwart bei dem beklagten Bundesligaverein. Der Vorstand des Beklagten hatte in der Woche vor dem letzten Saisonspiel den Trainer gebeten, den Kläger wegen der sonst anfallenden höheren Jahresleistungsprämie nicht einzusetzen. Kurz vor dem Spiel (der Beklagte stand bereits als Absteiger fest; der Kläger hatte angekündigt, den Verein zu verlassen) meldete sich der Kläger krank. Im Spiel setzte der Trainer den 2. Torhüter ein, der dem Verein in die 2. Liga folgte.Der Kläger verlangt nach § 3 EFZG und der Prämienregelung für die Saison 95/96 die höhere Jahresleistungsprämie und die Spielprämie. Beide Prämien fallen nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich nur bei Einsatz an, ausnahmsweise auch bei Verletzung .Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.Die Jahresleistungsprämie nimmt an dem nach § 3 Abs. 1 EFZG in der vom 01.06.1994 - 30.09.1996 geltenden Fassung fortzuzahlenden Arbeitsentgelt teil (entgegen BAG, Urteil vom 22.08.1984, 5 AZR 539/81, AP Nr. 65 zu § 616 BGB).Das Lohnausfallprinzip erfordert die hypothetische Beurteilung, ob der Trainer den Spieler eingesetzt hätte, wenn dieser nicht krankgeschrieben worden wäre. Die Entscheidung, welche Spieler eingesetzt werden, trifft der Trainer nicht nach billigem Ermessen i.S. von § 315 BGB, sondern nach freiem Ermessen.Die vertragliche Differenzierung zwischen Verletzung und sonstiger Erkrankung ist durch Sachgründe gerechtfertigt. Der sonstig erkrankte Spieler kann daher nicht unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die dem verletzten Spieler zugestandene Weiterzahlung von einsatzbezogenen Prämien verlangen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 497/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-10
Aktenzeichen: 12 Sa 497/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0610.12SA497.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 3 EFZG, § 315 BGB
Leitsätze
SV.:Der Kläger war Stammtorwart bei dem beklagten Bundesligaverein. Der Vorstand des Beklagten hatte in der Woche vor dem letzten Saisonspiel den Trainer gebeten, den Kläger wegen der sonst anfallenden höheren Jahresleistungsprämie nicht einzusetzen. Kurz vor dem Spiel (der Beklagte stand bereits als Absteiger fest; der Kläger hatte angekündigt, den Verein zu verlassen) meldete sich der Kläger krank. Im Spiel setzte der Trainer den 2. Torhüter ein, der dem Verein in die 2. Liga folgte.Der Kläger verlangt nach § 3 EFZG und der Prämienregelung für die Saison 95/96 die höhere Jahresleistungsprämie und die Spielprämie. Beide Prämien fallen nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich nur bei Einsatz an, ausnahmsweise auch bei Verletzung .Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.Die Jahresleistungsprämie nimmt an dem nach § 3 Abs. 1 EFZG in der vom 01.06.1994 - 30.09.1996 geltenden Fassung fortzuzahlenden Arbeitsentgelt teil (entgegen BAG, Urteil vom 22.08.1984, 5 AZR 539/81, AP Nr. 65 zu § 616 BGB).Das Lohnausfallprinzip erfordert die hypothetische Beurteilung, ob der Trainer den Spieler eingesetzt hätte, wenn dieser nicht krankgeschrieben worden wäre. Die Entscheidung, welche Spieler eingesetzt werden, trifft der Trainer nicht nach billigem Ermessen i.S. von § 315 BGB, sondern nach freiem Ermessen.Die vertragliche Differenzierung zwischen Verletzung und sonstiger Erkrankung ist durch Sachgründe gerechtfertigt. Der sonstig erkrankte Spieler kann daher nicht unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die dem verletzten Spieler zugestandene Weiterzahlung von einsatzbezogenen Prämien verlangen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.01.1998 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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