11 (12) Sa 1851/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-19, 11 (12) Sa 1851/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-19, 11 (12) Sa 1851/97
11 (12) Sa 1851/97Tribunal do Trabalho19 de jun. de 1998
Regest
1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 38). 2. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Auflösungszeitpunkt noch Bestand hat (wie BAG v. 20.03.1997 - 8 AZR 769/95 - EzA § 613 a BGB Nr. 148).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (12) Sa 1851/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-19
Aktenzeichen: 11 (12) Sa 1851/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0619.11.12SA1851.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 427 BGB, § 611 BGB, § 613 BGB
Leitsätze
- Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 38). 2. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Auflösungszeitpunkt noch Bestand hat (wie BAG v. 20.03.1997 - 8 AZR 769/95 - EzA § 613 a BGB Nr. 148).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 (2) Ca 3469/96 - teilweise abgeändert und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2., 3. und 5. abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1. zu 1/5.
Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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