Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-10, 7 TaBV 32/98

7 TaBV 32/98Tribunal do Trabalho10 de fev. de 1999

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Regest

Sachverhalt:In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Antragsteller (Betriebsrat) in erster Linie beantragt, der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) aufzugeben, zur Absicherung der Ansprüche der Beschäftigten gemäß ihrem Arbeitszeit-/Lohnguthabenkonto im Sinne von § 3 Abschn. 1.43 des BRTV Bau eine Bankbürgschaft in Höhe von 307.092,60 DM zu stellen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.Leitsätze:1. § 6 ZPO ist für den Gebührenstreitwert nur analog anwendbar.2. Dies gebietet es, bei einem Verfahren, bei dem es um die Einräumung einer Sicherheit zur Absicherung des gemäß § 3 Abschn. 1.43 BRTV Bau vom Arbeitgeber einzurichtenden Ausgleichskonto geht (ebd. Abschn. 1.44), lediglich auf das Sicherungsinteresse abzustellen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 32/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-02-10

Aktenzeichen: 7 TaBV 32/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0210.7TABV32.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BRAGO § 8 Abs. 2; ZPO § 6; BRTV für das Baugewerbe i. d. F. v. 09.06.1997 § 3

Leitsätze

Sachverhalt:In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Antragsteller (Betriebsrat) in erster Linie beantragt, der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) aufzugeben, zur Absicherung der Ansprüche der Beschäftigten gemäß ihrem Arbeitszeit-/Lohnguthabenkonto im Sinne von § 3 Abschn. 1.43 des BRTV Bau eine Bankbürgschaft in Höhe von 307.092,60 DM zu stellen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.Leitsätze:1. § 6 ZPO ist für den Gebührenstreitwert nur analog anwendbar.2. Dies gebietet es, bei einem Verfahren, bei dem es um die Einräumung einer Sicherheit zur Absicherung des gemäß § 3 Abschn. 1.43 BRTV Bau vom Arbeitgeber einzurichtenden Ausgleichskonto geht (ebd. Abschn. 1.44), lediglich auf das Sicherungsinteresse abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H. wird unter Zurück- weisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 09.11.1998 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird anderweitig auf 61.418,52 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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