Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-17, 18 (16) Sa 194/99

18 (16) Sa 194/99Tribunal do Trabalho17 de mai. de 1999

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Regest

Nach § 141 m Abs. 1 AFG gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen mit der Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Es handelt sich um einen vorläufigen Rechtsübergang. Nach bestandskräf-tiger Ablehnung des Antrags auf Konkursausfallgeld fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf den Arbeitnehmer zurück (BAG, Urteil vom 10.02.82, AP Nr. 1 zu § 141 m AFG).Fällt eine Masseschuldforderung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO nach be-standskräftiger Ablehnung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf den Arbeitnehmer zurück, erhält diese wieder den Charakter einer Masse-schuldforderung mit dem Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO. Die Herab-stufung zur Konkursforderung mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 KO ist dadurch aufgehoben (im Anschluß an BSG, Urteil vom 20.07.88, ZIP 1988, 1480).Sachverhalt: Der Kläger erhielt für eine Masseschuldforderung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO kein Konkursausfallgeld, weil der beklagte Konkursverwalter in der Verdienstbescheinigung gemäß § 141 m AFG angegeben hatte, die Forderung sei erfüllt. Der Kläger nimmt nunmehr den Konkursverwalter in Anspruch.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 (16) Sa 194/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-17

Aktenzeichen: 18 (16) Sa 194/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0517.18.16SA194.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 59 Abs. 1 Nr. 3 a, 59 Abs. 2 S. 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 KO

Leitsätze

Nach § 141 m Abs. 1 AFG gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen mit der Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Es handelt sich um einen vorläufigen Rechtsübergang. Nach bestandskräf-tiger Ablehnung des Antrags auf Konkursausfallgeld fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf den Arbeitnehmer zurück (BAG, Urteil vom 10.02.82, AP Nr. 1 zu § 141 m AFG).Fällt eine Masseschuldforderung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO nach be-standskräftiger Ablehnung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf den Arbeitnehmer zurück, erhält diese wieder den Charakter einer Masse-schuldforderung mit dem Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO. Die Herab-stufung zur Konkursforderung mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 KO ist dadurch aufgehoben (im Anschluß an BSG, Urteil vom 20.07.88, ZIP 1988, 1480).Sachverhalt: Der Kläger erhielt für eine Masseschuldforderung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO kein Konkursausfallgeld, weil der beklagte Konkursverwalter in der Verdienstbescheinigung gemäß § 141 m AFG angegeben hatte, die Forderung sei erfüllt. Der Kläger nimmt nunmehr den Konkursverwalter in Anspruch.

Tenor

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.12.1998
  • 3 Ca 886/98 wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine Masseforderung

nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO in Höhe von DM 1.200,-- netto zusteht.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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