4 (17) Sa 357/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-04, 4 (17) Sa 357/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-04, 4 (17) Sa 357/99
4 (17) Sa 357/99Tribunal do Trabalho4 de ago. de 1999
Regest
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, falls am Standort eines in Konkurs gegangenen Baumarktes eines Unternehmens nach einigen Monaten ein neuer Baumarkt eines anderen Unternehmens eröffnet wird, kommt es darauf an, ob aus der Gesamtwürdigung aller Umstände – Art der vertriebenen Waren, Eintritt in das Vertriebsnetz und Lieferantenbeziehungen, Werbung unter Bezugnahme auf den alten Baumarkt, Übernahme der Know-How-Träger – auf die Übernahme der nach der Rechtsprechung erforderlichen wirtschaftlichen Einheit geschlossen werden kann.2. Der Standort eines Unternehmens als solcher, seine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und seine Erreichbarkeit durch ein gut ausgebautes Verkehrsnetz kann allein eine solche wirtschaftliche Einheit nicht begründen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (17) Sa 357/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-04
Aktenzeichen: 4 (17) Sa 357/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0804.4.17SA357.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 613 a BGB
Leitsätze
- Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, falls am Standort eines in Konkurs gegangenen Baumarktes eines Unternehmens nach einigen Monaten ein neuer Baumarkt eines anderen Unternehmens eröffnet wird, kommt es darauf an, ob aus der Gesamtwürdigung aller Umstände – Art der vertriebenen Waren, Eintritt in das Vertriebsnetz und Lieferantenbeziehungen, Werbung unter Bezugnahme auf den alten Baumarkt, Übernahme der Know-How-Träger – auf die Übernahme der nach der Rechtsprechung erforderlichen wirtschaftlichen Einheit geschlossen werden kann.2. Der Standort eines Unternehmens als solcher, seine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und seine Erreichbarkeit durch ein gut ausgebautes Verkehrsnetz kann allein eine solche wirtschaftliche Einheit nicht begründen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.03.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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