4 Sa 535/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-21, 4 Sa 535/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-21, 4 Sa 535/00
4 Sa 535/00Tribunal do Trabalho21 de jun. de 2000
Regest
Beschäftigt ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren einenArbeitnehmer mit neun aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, hat dies die Unwirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages zur Folge, wenn der in dem letzten befristeten Arbeitsvertrag angegebene Befristungs-grund hier: prognostizierte Rückkehr eines beurlaubten Angestellten auf seinen Arbeitsplatz bei Ablauf der Befristung nicht eintritt. In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Hinweis auf andere, bei Abschluss des letzten befriste-ten Arbeitsvertrages nicht vorliegende Gründe zu verweigern.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 535/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-21
Aktenzeichen: 4 Sa 535/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0621.4SA535.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 611 BGB Befristung
Leitsätze
Beschäftigt ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren einenArbeitnehmer mit neun aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, hat dies die Unwirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages zur Folge, wenn der in dem letzten befristeten Arbeitsvertrag angegebene Befristungs-grund hier: prognostizierte Rückkehr eines beurlaubten Angestellten auf seinen Arbeitsplatz bei Ablauf der Befristung nicht eintritt. In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Hinweis auf andere, bei Abschluss des letzten befriste-ten Arbeitsvertrages nicht vorliegende Gründe zu verweigern.
Tenor
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Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.02.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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