1 (13) Sa 1866/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-05, 1 (13) Sa 1866/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-05, 1 (13) Sa 1866/98
1 (13) Sa 1866/98Tribunal do Trabalho5 de jul. de 2000
Regest
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Beklagten erklärten Widerrufs der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend für die betriebliche Altersversorgung waren die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Nach deren Änderung beschloss der Beklagte eine Neuregelung auf der Basis der neuen Unterstützungskasssenrichtlinien. Durch die Änderung wird das bisherige Gesamtversorgungssystem aufgegeben und ein Rentenbausteinsystem eingeführt. Für den Widerruf der betrieblichen Altersversorgungszusage bestanden triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des DGB, die mit Hilfe objektiver Kriterien zu messen ist, ist eine Prognose anzustellen. Zur Erstellung der Prognose können Gutachten von Wirtschaftsprüfern herangezogen werden.Abzustellen ist lediglich auf die wirtschaftliche Lage des DBG; eine Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen, an denen er beteiligt ist, findet nicht statt.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 (13) Sa 1866/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-07-05
Aktenzeichen: 1 (13) Sa 1866/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0705.1.13SA1866.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 16 BetrAVG
Leitsätze
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Beklagten erklärten Widerrufs der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend für die betriebliche Altersversorgung waren die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Nach deren Änderung beschloss der Beklagte eine Neuregelung auf der Basis der neuen Unterstützungskasssenrichtlinien. Durch die Änderung wird das bisherige Gesamtversorgungssystem aufgegeben und ein Rentenbausteinsystem eingeführt. Für den Widerruf der betrieblichen Altersversorgungszusage bestanden triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des DGB, die mit Hilfe objektiver Kriterien zu messen ist, ist eine Prognose anzustellen. Zur Erstellung der Prognose können Gutachten von Wirtschaftsprüfern herangezogen werden.Abzustellen ist lediglich auf die wirtschaftliche Lage des DBG; eine Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen, an denen er beteiligt ist, findet nicht statt.
Tenor
Das am 17.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf
- 11 Ca 3196/98 - wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
gez. Lemppenau-Krügergez. Grossegez. Hinterleitner
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