11 Sa 541/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-05, 11 Sa 541/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-05, 11 Sa 541/00
11 Sa 541/00Tribunal do Trabalho5 de jul. de 2000
Regest
1. Zahlt der Arbeitgeber an Arbeitnehmer, die frührer Akkordarbeiten verrichtet haben, jahrelang (hier: ca. fünf Jahre) den durchschnittlichen Akkordlohn, obwohl gar keine akkordfähigen Arbeiten (mehr) angefallen sind, kann Rechtsgrundlage hierfür nicht § 17 Ziff. 14 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17.05.1979 i. d. F. vom 18.03.1996, der voraussetzt, dass überhaupt noch Akkordarbeiten anfallen können, sondern nur eine betriebliche Übung sein.2. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichbe-handlungsgrundsatz den durchschnittlichen Akkordlohn dem niedrigeren Zeitlohn der Arbeitnehmer anzupassen, die nie Akkordlohnarbeiten verrichtet haben (im Anschluss an BAG v. 01.07.1999 - 2 AZR 826/98 - EzA § 2 KSchG Nr. 35).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 541/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-07-05
Aktenzeichen: 11 Sa 541/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0705.11SA541.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG §§ 2, 1 Abs. 2, MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsin-dustrie vom 17.05.1979 i. d. F. vom 18.03.1996 § 17 Ziffer 14
Leitsätze
- Zahlt der Arbeitgeber an Arbeitnehmer, die frührer Akkordarbeiten verrichtet haben, jahrelang (hier: ca. fünf Jahre) den durchschnittlichen Akkordlohn, obwohl gar keine akkordfähigen Arbeiten (mehr) angefallen sind, kann Rechtsgrundlage hierfür nicht § 17 Ziff. 14 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17.05.1979 i. d. F. vom 18.03.1996, der voraussetzt, dass überhaupt noch Akkordarbeiten anfallen können, sondern nur eine betriebliche Übung sein.2. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichbe-handlungsgrundsatz den durchschnittlichen Akkordlohn dem niedrigeren Zeitlohn der Arbeitnehmer anzupassen, die nie Akkordlohnarbeiten verrichtet haben (im Anschluss an BAG v. 01.07.1999 - 2 AZR 826/98 - EzA § 2 KSchG Nr. 35).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 15.03.2000 - 2 Ca 8/00 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 22.12.1999 unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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