11 (13) Sa 1080/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-16, 11 (13) Sa 1080/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-16, 11 (13) Sa 1080/00
11 (13) Sa 1080/00Tribunal do Trabalho16 de nov. de 2000
Regest
Vom Fehlen eines Sachgrundes ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT nicht schon allein deshalb auszugehen, weil die Vertretung mehr als vier Jahre gedauert hat (Klarstellung zu BAG v. 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (13) Sa 1080/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-16
Aktenzeichen: 11 (13) Sa 1080/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1116.11.13SA1080.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BAT § 24, Anlage 1 aVergGr. V c
Leitsätze
Vom Fehlen eines Sachgrundes ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT nicht schon allein deshalb auszugehen, weil die Vertretung mehr als vier Jahre gedauert hat (Klarstellung zu BAG v. 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O).
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2000 - 3 Ca 369/00 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet war, der Klägerin auch in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 06.07.2000 höherwertige Tätigkeiten gemäß dem Schreiben des V.Essen vom 16.08.1999 - 43-1/1-2212 - zuzuweisen und die in diesem Schreiben genannte Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und das beklagte Land zu 1/10.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Für das beklagte Land wird die Revision nicht zugelassen.
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