11 TaBV 73/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-30, 11 TaBV 73/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-30, 11 TaBV 73/00
11 TaBV 73/00Tribunal do Trabalho30 de nov. de 2000
Regest
1. Das nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) vom 03.08.1959 (BGBl. II 1961, 1183) in seiner zurzeit geltenden Fassung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge anwendbare Bundespersonalvertretungsgesetz räumt einer Betriebsvertretung kein im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG verfolgbares Recht ein, einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen (vgl. auch BVerwG 15.12.1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145, 147; BVerwG 29.10.1991 - 6 PB 19.91 - PersR 1992, 24,25).2. Den Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten bei den Nato-Streit- kräften steht bei der Aufnahme von zivilen Leiharbeitnehmern in eine Dienststelle der britischen Streitkräfte zur Arbeitsleistung, da insoweit der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfüllt ist (vgl. z. B. VerwG 20.05.1992, BVerwGE 90, 194, 197) und die Regelungen in § 14 Abs. 3 und 4 AÜG lediglich deklaratorischen Inhalt haben, nach Abs. 6 a Unterabs. vii, Abs. 6 b des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS nur ein Mitwirkungsrecht zu. 3. Die Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten bei den Nato-Streitkräf-ten haben auch dann ein Mitwirkungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG i. V. m. Abs. 6 a Unterabs. vii, Abs. 6 b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gegen-über ihrer jeweiligen Dienststelle, wenn diese wiederholt Leiharbeitnehmer jeweils nur für einen kurzen Zeitraum (unter zwei Monate) aufnimmt. Von ei-ner derartigen Aufnahme in eine Dienststelle kann allerdings keine Rede sein, wenn Leiharbeitnehmer für Manövertruppen eines oder mehrerer Nato-Mitglieder ohne Zusammenarbeit mit sonstigen zivilen Arbeitnehmern einer Dienststelle eingesetzt werden.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 73/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-30
Aktenzeichen: 11 TaBV 73/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1130.11TABV73.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: ZA-NTS Art. 56; UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS, BPersVG § 75, AÜG Art. 1, § 14
Leitsätze
- Das nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) vom 03.08.1959 (BGBl. II 1961, 1183) in seiner zurzeit geltenden Fassung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge anwendbare Bundespersonalvertretungsgesetz räumt einer Betriebsvertretung kein im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG verfolgbares Recht ein, einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen (vgl. auch BVerwG 15.12.1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145, 147; BVerwG 29.10.1991 - 6 PB 19.91 - PersR 1992, 24,25).2. Den Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten bei den Nato-Streit- kräften steht bei der Aufnahme von zivilen Leiharbeitnehmern in eine Dienststelle der britischen Streitkräfte zur Arbeitsleistung, da insoweit der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfüllt ist (vgl. z. B. VerwG 20.05.1992, BVerwGE 90, 194, 197) und die Regelungen in § 14 Abs. 3 und 4 AÜG lediglich deklaratorischen Inhalt haben, nach Abs. 6 a Unterabs. vii, Abs. 6 b des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS nur ein Mitwirkungsrecht zu. 3. Die Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten bei den Nato-Streitkräf-ten haben auch dann ein Mitwirkungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG i. V. m. Abs. 6 a Unterabs. vii, Abs. 6 b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gegen-über ihrer jeweiligen Dienststelle, wenn diese wiederholt Leiharbeitnehmer jeweils nur für einen kurzen Zeitraum (unter zwei Monate) aufnimmt. Von ei-ner derartigen Aufnahme in eine Dienststelle kann allerdings keine Rede sein, wenn Leiharbeitnehmer für Manövertruppen eines oder mehrerer Nato-Mitglieder ohne Zusammenarbeit mit sonstigen zivilen Arbeitnehmern einer Dienststelle eingesetzt werden.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.07.2000 1 BV 32/00 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vor Beschäftigung von Leiharbeitnehmern die Antragstellerin im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen hat, auch wenn die Leiharbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt werden sollen. Hiervon sind die Leiharbeitnehmer ausgenommen, die nicht in den Dienststellen der Antragsgegnerin beschäftigt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.
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