Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-05-30, 17 Sa 121/01

17 Sa 121/01Tribunal do Trabalho30 de mai. de 2001

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Regest

Für die während der Rufbereitschaft an Wochenfeiertagen angefallene Arbeit ist gem. § 15 Abs. 6 b BAT - sofern kein Freizeitausgleich gewährt wird - Überstundenvergütung zu zahlen. Dabei ist neben der laufenden monatlichen Grundvergütung - hier nach der Verg.Gr. V BAT - ein Zeitzuschlag i. H. v. 25 v. H. zu zahlen.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 121/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-30

Aktenzeichen: 17 Sa 121/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0530.17SA121.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 15 Abs. 6 b, 17 Abs. 1, 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT

Leitsätze

Für die während der Rufbereitschaft an Wochenfeiertagen angefallene Arbeit ist gem. § 15 Abs. 6 b BAT - sofern kein Freizeitausgleich gewährt wird - Überstundenvergütung zu zahlen. Dabei ist neben der laufenden monatlichen Grundvergütung - hier nach der Verg.Gr. V BAT - ein Zeitzuschlag i. H. v. 25 v. H. zu zahlen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.12.2000 5 Ca 3511/00 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 125,35 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.2000 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

III. Die Revision wird für die Klägerin und Beklagte zugelassen.

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