5 Sa 748/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-09-26, 5 Sa 748/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-09-26, 5 Sa 748/02
5 Sa 748/02Tribunal do Trabalho26 de set. de 2002
Regest
1) Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen. 2) § 17 Abs. 3 TzBfG findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird. 3) Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht aus.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 748/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-26
Aktenzeichen: 5 Sa 748/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0926.5SA748.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 3 TzBfG
Leitsätze
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Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen.
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§ 17 Abs. 3 TzBfG findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird.
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Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht aus.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Essen vom 24.04.2002 - 5 Ca 603/02 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem
01.01.2002 bei dem Beklagten in einem ungekündigten Ar-
beitsverhältnis befindet.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
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