5 (10) TaBV 46/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-21, 5 (10) TaBV 46/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-21, 5 (10) TaBV 46/02
5 (10) TaBV 46/02Tribunal do Trabalho21 de nov. de 2002
Regest
Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (10) TaBV 46/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-21
Aktenzeichen: 5 (10) TaBV 46/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:1121.5.10TABV46.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.
Tenor
- Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.07.2002 - 4 BV
8/02 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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