Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 11 (12) Sa 1057/02

11 (12) Sa 1057/02Tribunal do Trabalho23 de jan. de 2003

Abrir fonte

Regest

1. Da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussetzt, dass es sich um eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG handelt, kommt es auch im Rahmen des § 125 InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs oder eine Betriebsveräußerung geplant waren (wie BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 210). 2. Für den im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Nachweis einer geplanten Stilllegung des Betriebs reichen u. U. die Kündigung aller Arbeitnehmer und der Entschluss zu einer sog. Ausproduktion nicht aus, wenn es kurze Zeit (hier: circa einen Monat) nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Betriebsver- äußerung mit demselben Interessenten doch noch zu einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt. 3. Der Arbeitnehmer muss im Kündigungsschutzprozess gegen eine vom Insolvenzver- walter nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochene ordent- liche Kündigung sowohl die in § 128 Abs. 2 InsO wie die in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO enthaltene Vermutung widerlegen. Hierfür muss er den Vollbeweis erbringen, dass die Kün- digung nicht auf § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG i. V. m. § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt werden kann, sondern nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam ist (wie LAG Hamm 04.06.2002 4 Sa 81/02 - BB 2003, 159 nur L.). 4. Eines gesonderten Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf es nicht, wenn in dem Interessenausgleich mit Namensliste zum Ausdruck gebracht ist, dass der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Anhörungsverfahren bezüglich der in der Namens- liste aufgeführten Arbeitnehmer eingeleitet und der Betriebsrat bezüglich dieser Arbeitnehmer eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat (wie LAG Hamm 04.06.2002 - 4 Sa 81/02 - a. a. O.).

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (12) Sa 1057/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-23

Aktenzeichen: 11 (12) Sa 1057/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0123.11.12SA1057.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 613 a Abs. 1; KschG § 1 Abs. 2; InsO §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2; BetrVG §§ 102 Abs. 1, 111

Leitsätze

  1. Da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussetzt, dass es sich um eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG handelt, kommt es auch im Rahmen des § 125 InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs oder eine Betriebsveräußerung geplant waren (wie BAG 16.05.2002
  • 8 AZR 319/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 210).
  1. Für den im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Nachweis einer geplanten Stilllegung des Betriebs reichen u. U. die Kündigung aller Arbeitnehmer und der Entschluss zu einer sog. Ausproduktion nicht aus, wenn es kurze Zeit (hier: circa einen Monat) nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Betriebsver- äußerung mit demselben Interessenten doch noch zu einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt.

  2. Der Arbeitnehmer muss im Kündigungsschutzprozess gegen eine vom Insolvenzver- walter nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochene ordent- liche Kündigung sowohl die in § 128 Abs. 2 InsO wie die in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO enthaltene Vermutung widerlegen. Hierfür muss er den Vollbeweis erbringen, dass die Kün- digung nicht auf § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG i. V. m. § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt werden kann, sondern nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam ist (wie LAG Hamm 04.06.2002 4 Sa 81/02 - BB 2003, 159 nur L.).

  3. Eines gesonderten Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf es nicht, wenn in dem Interessenausgleich mit Namensliste zum Ausdruck gebracht ist, dass der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Anhörungsverfahren bezüglich der in der Namens- liste aufgeführten Arbeitnehmer eingeleitet und der Betriebsrat bezüglich dieser Arbeitnehmer eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat (wie LAG Hamm 04.06.2002 - 4 Sa 81/02 - a. a. O.).

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 1)

wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom

10.07.2002 - 6 Ca 1831/02 v - teilweise abgeändert und zur

Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers

nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom

27.03.2002 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Feststellungsklage, soweit sie sich

gegen die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 26.04.2002

richtet, abgewiesen.

  1. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen den

Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

  1. Die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wird als

unzulässig verworfen.

  1. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil erster

Instanz vorbehalten.

  1. Die Revision wird für den Beklagten zu 1) zugelassen.

  2. Für den Kläger wird die Revision, soweit seine Berufung

gegen den Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist,

zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.