12 Sa 690/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-16, 12 Sa 690/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-16, 12 Sa 690/03
12 Sa 690/03Tribunal do Trabalho16 de jul. de 2003
Regest
1. Die Bedrohung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, "ihm die Schnauze einzuschlagen", "ihn kaputt zu schlagen", kann einen an sich wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB abgeben. 2. Ist der Arbeitnehmer als LKW-Fahrer in Frankreich in eine Kontrolle geraten, bei der mehrfache vorsätzliche Lenkzeitverstöße festgestellt wurden, und wurde, weil er die geforderte Strafkaution nicht zahlen konnte, der LKW beschlagnahmt, steht dem Arbeitgeber, der zur Aufhebung der Beschlagnahme seines LKW die Kaution stellt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Der Schaden besteht in dem geleisteten Kautionsbetrag. Der Ersatzanspruch steht unter der Einschränkung, dass der Arbeitgeber Zug um Zug den Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die ausländische Hinterlegungsstelle abzutreten hat.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 690/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-16
Aktenzeichen: 12 Sa 690/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0716.12SA690.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 280, § 249, § 626 BGB
Leitsätze
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Die Bedrohung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, "ihm die Schnauze einzuschlagen", "ihn kaputt zu schlagen", kann einen an sich wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB abgeben.
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Ist der Arbeitnehmer als LKW-Fahrer in Frankreich in eine Kontrolle geraten, bei der mehrfache vorsätzliche Lenkzeitverstöße festgestellt wurden, und wurde, weil er die geforderte Strafkaution nicht zahlen konnte, der LKW beschlagnahmt, steht dem Arbeitgeber, der zur Aufhebung der Beschlagnahme seines LKW die Kaution stellt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Der Schaden besteht in dem geleisteten Kautionsbetrag. Der Ersatzanspruch steht unter der Einschränkung, dass der Arbeitgeber Zug um Zug den Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die ausländische Hinterlegungsstelle abzutreten hat.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.03.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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