10 Sa 1186/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-11-13, 10 Sa 1186/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-11-13, 10 Sa 1186/03
10 Sa 1186/03Tribunal do Trabalho13 de nov. de 2003
Regest
1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuständig, wenn eine Gewerkschaft gegen einen Dritten - hier das Land NRW - mit der Begründung klagt, das Land verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit, indem es der Gewerkschaft verbietet, in den Polizeieinrichtungen des Landes bei der Bevölkerung für eine Aktion zu werben, mit der die Einstellung zusätzlicher Polizeibediensteter erreicht und der Schließung von Polizeidienststellen verhindert werden soll. 2. Der Innenminister des Landes NRW darf der Gewerkschaft der Polizei ohne Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG untersagen, in den Polizeieinrichtungen eine Unterschriftenaktion, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, durchzuführen, mit der die in Ziff. 1 des Leitsatzes genannten Ziele erreicht werden sollen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1186/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-13
Aktenzeichen: 10 Sa 1186/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1113.10SA1186.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 13 und 14 GG
Leitsätze
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuständig, wenn eine Gewerkschaft gegen einen Dritten - hier das Land NRW - mit der Begründung klagt, das Land verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit, indem es der Gewerkschaft verbietet, in den Polizeieinrichtungen des Landes bei der Bevölkerung für eine Aktion zu werben, mit der die Einstellung zusätzlicher Polizeibediensteter erreicht und der Schließung von Polizeidienststellen verhindert werden soll.
Der Innenminister des Landes NRW darf der Gewerkschaft der Polizei ohne Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG untersagen, in den Polizeieinrichtungen eine Unterschriftenaktion, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, durchzuführen, mit der die in Ziff. 1 des Leitsatzes genannten Ziele erreicht werden sollen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.07.2003 10 Ca 4080/03 wird kostenfällig
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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