Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-29, 15 Sa 623/04

15 Sa 623/04Tribunal do Trabalho29 de jul. de 2004

Abrir fonte

Regest

1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen. 2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 623/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-29

Aktenzeichen: 15 Sa 623/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0729.15SA623.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 102 BetrVG; § 72 a LPVG NW

Leitsätze

  1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen.

  2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.02.2004 8 Ca 4318/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.