13 Sa 897/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-02, 13 Sa 897/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-02, 13 Sa 897/04
13 Sa 897/04Tribunal do Trabalho2 de dez. de 2004
Regest
Leitsatz: Die Rechtsprechung des BAG zur Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben bezieht sich nur auf den Fall, dass Tarifvertragsregelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalt übernommen werden. Sie schließt die Verbindlichkeit einer individualvertraglichen Vergütungsabrede unter "ergänzender analoger" Inbezugnahme der AVR nicht aus. In diesem Falle kann der Arbeitgeber eine korrigierende Rückgruppierung nicht darauf stützen, dass die mitgeteilte Eingruppierung nur deklaratorische Bedeutung habe, ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfe. Sachverhalt: Vergütungsreduzierung für Mitarbeiterinnen der Caritas, deren Berufsbild in der AVR nicht vorgesehen ist wegen angeblich nicht berücksichtigter Eingruppierungsvoraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit (Anlage 1, I c zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 897/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-02
Aktenzeichen: 13 Sa 897/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1202.13SA897.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Leitsatz: Die Rechtsprechung des BAG zur Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben bezieht sich nur auf den Fall, dass Tarifvertragsregelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalt übernommen werden. Sie schließt die Verbindlichkeit einer individualvertraglichen Vergütungsabrede unter "ergänzender analoger" Inbezugnahme der AVR nicht aus. In diesem Falle kann der Arbeitgeber eine korrigierende Rückgruppierung nicht darauf stützen, dass die mitgeteilte Eingruppierung nur deklaratorische Bedeutung habe, ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfe.
Sachverhalt: Vergütungsreduzierung für Mitarbeiterinnen der Caritas, deren Berufsbild in der AVR nicht vorgesehen ist wegen angeblich nicht berücksichtigter Eingruppierungsvoraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit (Anlage 1, I c zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.03.2004 5 Ca 3680/03 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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