Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-22, 16 Ta 173/05

16 Ta 173/05Tribunal do Trabalho22 de abr. de 2005

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Regest

1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. 2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 173/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-22

Aktenzeichen: 16 Ta 173/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0422.16TA173.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

  2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.03.2005 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.03.2005 3 (2) Ca 588/05 -, zugestellt am 15.03.2005, abgeändert:

Die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs- Beschlusses des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.01.2005 31 M 183/05 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte/Gläubiger.

Beschwerdewert: 1.000,00 €.

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