16 Ta 433/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-15, 16 Ta 433/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-15, 16 Ta 433/05
16 Ta 433/05Tribunal do Trabalho15 de ago. de 2005
Regest
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich per Vergleich darauf verständigen, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 433/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-15
Aktenzeichen: 16 Ta 433/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0815.16TA433.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Nr. 1000 VV RVG
Leitsätze
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich per Vergleich darauf verständigen, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Tenor
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Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2005 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2005 - 1 Ca 7096/04 -, zugestellt am 06.07.2005, aufgehoben.
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Der Festsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.04.2005 wird (teilweise) abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat.
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Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/Beschwerdeführers an das Arbeitsgericht Düsseldorf/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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Für die Antragsgegnerin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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