Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-15, 11 Sa 788/05

11 Sa 788/05Tribunal do Trabalho15 de set. de 2005

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Regest

Zwar ist der Arbeitgeber, wenn es zur Stilllegung einer Betriebsabteilung kommt, gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrVG u. U. auch verpflichtet, für das dort beschäftigte Betriebsratsmitglied in einer anderen Betriebsabteilung einen geeigneten Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen (vgl. nur BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KschG Nr. 55, unter B I 3 a der Gründe). Dabei sind jedoch die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeitnehmers und die berechtigten betrieblichen Interessen an seiner Weiterbeschäftigung einerseits gegen die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats und die Interessen des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung andererseits gegeneinander abzuwägen (so auch schon LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 10).

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 788/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-15

Aktenzeichen: 11 Sa 788/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0915.11SA788.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1

Leitsätze

Zwar ist der Arbeitgeber, wenn es zur Stilllegung einer Betriebsabteilung kommt, gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrVG u. U. auch verpflichtet, für das dort beschäftigte Betriebsratsmitglied in einer anderen Betriebsabteilung einen geeigneten Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen (vgl. nur BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KschG Nr. 55, unter B I 3 a der Gründe). Dabei sind jedoch die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeitnehmers und die berechtigten betrieblichen Interessen an seiner Weiterbeschäftigung einerseits gegen die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats und die Interessen des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung andererseits gegeneinander abzuwägen (so auch schon LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 10).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.03.2005 1 Ca 2622/04 wird, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Rechtsstreits, soweit dieser übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger, soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist, zugelassen.

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