Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-02, 1 Sa 876/05

1 Sa 876/05Tribunal do Trabalho2 de nov. de 2005

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Regest

Der Kläger, der mit der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung unter Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung geschlossen hat, beansprucht die Einbeziehung einer Tarifänderung in Höhe von 3,2 % in die Berechnung seines ruhegeldfähigen Einkommens. Die Tarifvertragsparteien haben das Vergütungsgefüge durch Einführung einer nicht ruhegehaltsfähigen Zulage verändert. Die Parteien streiten, ob diese Zulage in die Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens des Klägers einfließen muss. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anspruch des Klägers verneint.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 876/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-02

Aktenzeichen: 1 Sa 876/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1102.1SA876.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Der Kläger, der mit der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung unter Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung geschlossen hat, beansprucht die Einbeziehung einer Tarifänderung in Höhe von 3,2 % in die Berechnung seines ruhegeldfähigen Einkommens. Die Tarifvertragsparteien haben das Vergütungsgefüge durch Einführung einer nicht ruhegehaltsfähigen Zulage verändert. Die Parteien streiten, ob diese Zulage in die Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens des Klägers einfließen muss.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anspruch des Klägers verneint.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen 6 Ca 411/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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