Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-14, 12 (13) Sa 1262/05

12 (13) Sa 1262/05Tribunal do Trabalho14 de dez. de 2005

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Regest

Einzelfall: 1. Zu einer - von den Tarifvertragsparteien gebilligten - Betriebsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmer im Jahr 2005 100 Zusatzstunden ohne Entgeltanspruch zu leisten haben. 2. Zu einer Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die Lohnzahlung bis zu einem Monat stundet.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (13) Sa 1262/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-14

Aktenzeichen: 12 (13) Sa 1262/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1214.12.13SA1262.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 1 TVG, § 77 BetrVG, 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

Leitsätze

Einzelfall:

  1. Zu einer - von den Tarifvertragsparteien gebilligten - Betriebsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmer im Jahr 2005 100 Zusatzstunden ohne Entgeltanspruch zu leisten haben.
  2. Zu einer Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die Lohnzahlung bis zu einem Monat stundet.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.07.2005 wird festgestellt,

dass der Kläger nicht verpflichtet ist, 100 unbezahlte Zusatzstunden gemäß der Betriebsvereinbarung vom 22.12.2004 zu erbringen,

dass die Beklagte kalendermäßig bestimmt verpflichtet ist, die Arbeitsvergütung des Klägers für den jeweils laufenden Monat zu 75 % am letzten Werktag des Monats und zu 25 % bis zum 6. Arbeitstag des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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