8 TaBV 58/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-29, 8 TaBV 58/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-29, 8 TaBV 58/06
8 TaBV 58/06Tribunal do Trabalho29 de ago. de 2006
Regest
Ist das streitige Krankenhaus von der Diakonie unter Abweichung von den von ihr selbst aufgestellten und als unabdingbar bezeichneten Mindestanforderungen als Mitglied aufgenommen worden, so ist für die Anerkennung als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 (2) BetrVG 1972 entscheidend, ob dennoch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche gegeben ist, das es rechtfertigen würde, den Arbeitgeber von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 58/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-29
Aktenzeichen: 8 TaBV 58/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0829.8TABV58.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 118 (2) BetrVG 1972
Leitsätze
Ist das streitige Krankenhaus von der Diakonie unter Abweichung von den von ihr selbst aufgestellten und als unabdingbar bezeichneten Mindestanforderungen als Mitglied aufgenommen worden, so ist für die Anerkennung als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 (2) BetrVG 1972 entscheidend, ob dennoch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche gegeben ist, das es rechtfertigen würde, den Arbeitgeber von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2006 - 3 BV 3/06 -
aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass auf das Alfried Krupp von
Bohlen und Halbach Krankenhaus gGmbH in Essen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - das
Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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