14 (15) Sa 138/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-11, 14 (15) Sa 138/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-11, 14 (15) Sa 138/06
14 (15) Sa 138/06Tribunal do Trabalho11 de dez. de 2006
Regest
1. Schließt ein Arbeitnehmer einen Aktienoptionsvertrag nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen, kann zugleich eine Verschaffungsschuld des Arbeitgebers begründet worden sein, wenn dieser die Bezugsrechte ausdrücklich auch als eigene Leistung zuteilt. 2. Neben einem Aktienoptionsvertrag bestehende Verschaffungsansprüche und Wertsteigerungsrechte aus einem "Long Term Incentiv Plan" (stock appreciation rights) können aufgrund einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erlöschen. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber diesen bei Abschluss des Aufhebungsvertrags über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche hätte aufklären müssen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 (15) Sa 138/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-11
Aktenzeichen: 14 (15) Sa 138/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1211.14.15SA138.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 280 Abs. 1, 307 Abs. 1, 397 Abs. 2 BGB
Leitsätze
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Schließt ein Arbeitnehmer einen Aktienoptionsvertrag nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen, kann zugleich eine Verschaffungsschuld des Arbeitgebers begründet worden sein, wenn dieser die Bezugsrechte ausdrücklich auch als eigene Leistung zuteilt.
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Neben einem Aktienoptionsvertrag bestehende Verschaffungsansprüche und Wertsteigerungsrechte aus einem "Long Term Incentiv Plan" (stock appreciation rights) können aufgrund einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erlöschen.
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Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber diesen bei Abschluss des Aufhebungsvertrags über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche hätte aufklären müssen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.12.2005 1 Ca 3702/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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