9 Sa 685/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-08-31, 9 Sa 685/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-08-31, 9 Sa 685/07
9 Sa 685/07Tribunal do Trabalho31 de ago. de 2007
Regest
1. Wird im Rahmen eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bei Dienstaufnahme der Stelleninhaberin endet und kehrt diese nach Ablauf der Befristung wegen Gewährung von Sonderurlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurück, ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (im Anschluss an BAG v. 26.06.1996, NZA 1997, S. 200). 2. Die vereinbarte Zeitbefristung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Umstandes, dass die Stelleninhaberin Sonderurlaub beantragt und ihr dieser gewährt wird, der zur Vertretung beschäftigten Arbeitnehmerin eine Befristung bis zum Ablauf des Sonderurlaubs angeboten hätte.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 685/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-31
Aktenzeichen: 9 Sa 685/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0831.9SA685.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 14 TzBfG, 21 BErzGG, 16 BErzGG, 157 BGB
Leitsätze
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Wird im Rahmen eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bei Dienstaufnahme der Stelleninhaberin endet und kehrt diese nach Ablauf der Befristung wegen Gewährung von Sonderurlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurück, ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (im Anschluss an BAG v. 26.06.1996, NZA 1997, S. 200).
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Die vereinbarte Zeitbefristung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Umstandes, dass die Stelleninhaberin Sonderurlaub beantragt und ihr dieser gewährt wird, der zur Vertretung beschäftigten Arbeitnehmerin eine Befristung bis zum Ablauf des Sonderurlaubs angeboten hätte.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.03.2007 - 2 Ca 3803/06 - wird abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 11.01.2007 beendet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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