Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-09-07, 10 Sa 904/07

10 Sa 904/07Tribunal do Trabalho7 de set. de 2007

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Regest

1. In die Ermittlung der Versorgungsobergrenze nach § 6 Abs. 5 RL 1989 ist das Witwergeld, das der Ruhegeldempfänger nach dem Tod seines früher beamteten Ehegatten erhält, miteinzubeziehen. 2. Zu dem Gesamtmonatseinkommen gehören nicht nur das eigene durch Arbeitsleistung erworbene Einkommen sondern auch von Dritten abgeleitete eigene Versorgungseinkünfte. 3. Es bleibt unentschieden, ob die Rechtsprechung zur Kürzung von öffentlich-rechtlichen Leistungen der Hinterbliebenenversorgung auch auf Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung übertragbar ist.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 904/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-07

Aktenzeichen: 10 Sa 904/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0907.10SA904.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: BetrAVG § 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1.; Art. 6; Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der RWE AG, Essen, (RL 1989) § 6

Leitsätze

  1. In die Ermittlung der Versorgungsobergrenze nach § 6 Abs. 5 RL 1989 ist das Witwergeld, das der Ruhegeldempfänger nach dem Tod seines früher beamteten Ehegatten erhält, miteinzubeziehen.

  2. Zu dem Gesamtmonatseinkommen gehören nicht nur das eigene durch Arbeitsleistung erworbene Einkommen sondern auch von Dritten abgeleitete eigene Versorgungseinkünfte.

  3. Es bleibt unentschieden, ob die Rechtsprechung zur Kürzung von öffentlich-rechtlichen Leistungen der Hinterbliebenenversorgung auch auf Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung übertragbar ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Essen vom 04.04.2007 – 4 Ca 5030/06 – wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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