Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-09-20, 11 Sa 611/07

11 Sa 611/07Tribunal do Trabalho20 de set. de 2007

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Regest

1. Es bleibt unentschieden, ob nur dann eine offensichtlich unsachliche unternehmerische Entscheidung, die zu einer sozialwidrigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG führt, vorliegt, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (so z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108). 2. Jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gesetzestreu verhalten will, hierfür aber nicht alles unternimmt, z. B. Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HwO, ist die betriebsbedingte Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam, wenn der Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm das betroffene Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar erfasst.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 611/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-20

Aktenzeichen: 11 Sa 611/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0920.11SA611.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; HwO §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1, Abs. 3

Leitsätze

  1. Es bleibt unentschieden, ob nur dann eine offensichtlich unsachliche unternehmerische Entscheidung, die zu einer sozialwidrigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG führt, vorliegt, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (so z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

  2. Jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gesetzestreu verhalten will, hierfür aber nicht alles unternimmt, z. B. Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HwO, ist die betriebsbedingte Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam, wenn der Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm das betroffene Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar erfasst.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.02.2007 - 12 Ca 4159/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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