Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-09-28, 10 Sa 1078/07

10 Sa 1078/07Tribunal do Trabalho28 de set. de 2007

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Regest

1. Die in § 15 Abs. 3 MTArb dem Arbeitgeber eingeräumte Befugnis, die regelmäßige Arbeitszeit zur Erledigung erforderlicher Vor- und Abschlussarbeiten bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, konnte durch Anordnung des Arbeitgebers, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien umgesetzt werden (im Anschluss an BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP TV AL II § 9 Nr. 4). 2. Eine derartige Vereinbarung ist seit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005, wodurch gleichzeitig der MTArb abgelöst worden ist, nicht mehr anwendbar. 3. Eine von den Arbeitsvertragsparteien während der Geltung des § 15 Abs. 3 MTArb bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) getroffene eigenständige Abrede über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit verstößt jedenfalls seit dem 01.10.2005 gegen das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip und ist deshalb rechtsunwirksam.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1078/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-28

Aktenzeichen: 10 Sa 1078/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0928.10SA1078.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: MTArb § 15 Abs. 3, TVöD § 6, TVG §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3

Leitsätze

  1. Die in § 15 Abs. 3 MTArb dem Arbeitgeber eingeräumte Befugnis, die regelmäßige Arbeitszeit zur Erledigung erforderlicher Vor- und Abschlussarbeiten bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, konnte durch Anordnung des Arbeitgebers, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien umgesetzt werden (im Anschluss an BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP TV AL II § 9 Nr. 4).

  2. Eine derartige Vereinbarung ist seit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005, wodurch gleichzeitig der MTArb abgelöst worden ist, nicht mehr anwendbar.

  3. Eine von den Arbeitsvertragsparteien während der Geltung des § 15 Abs. 3 MTArb bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) getroffene eigenständige Abrede über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit verstößt jedenfalls seit dem 01.10.2005 gegen das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip und ist deshalb rechtsunwirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.5.07 - 14 Ca 608/07 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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