Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-26, 17 Sa 1298/07

17 Sa 1298/07Tribunal do Trabalho26 de nov. de 2007

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Regest

1. Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT - Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs.5 S.1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - sowie BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 -, entgegen BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -). 2. Eine OT - Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen - Modell zulässig. 3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1298/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-26

Aktenzeichen: 17 Sa 1298/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1126.17SA1298.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG, § 3 Abs. 3 TVG

Leitsätze

  1. Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT - Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs.5 S.1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - sowie BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 -, entgegen BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -).

  2. Eine OT - Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen - Modell zulässig.

  3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 27.06.2007, Aktenzeichen 6 Ca 329/07, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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