Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-19, 9 TaBV 165/08

9 TaBV 165/08Tribunal do Trabalho19 de dez. de 2008

Abrir fonte

Regest

Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 165/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-19

Aktenzeichen: 9 TaBV 165/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1219.9TABV165.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG, 13, 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 WO

Leitsätze

Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2008 - 4 BV 9/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.