6 Ta 53/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-09, 6 Ta 53/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-09, 6 Ta 53/09
6 Ta 53/09Tribunal do Trabalho9 de fev. de 2009
Regest
1. Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses und beträgt regelmäßig nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage mit Vorbehalt zwei Monatsentgelte. 2. Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (3 Monatsentgelte) entsprechen. Ebenso: LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 -
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 53/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-09
Aktenzeichen: 6 Ta 53/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0209.6TA53.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 2 TV ATZ NRW
Leitsätze
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Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses und beträgt regelmäßig nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage mit Vorbehalt zwei Monatsentgelte.
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Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (3 Monatsentgelte) entsprechen.
Ebenso: LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 -
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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