2 Sa 1718/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-27, 2 Sa 1718/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-27, 2 Sa 1718/08
2 Sa 1718/08Tribunal do Trabalho27 de mai. de 2009
Regest
Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 TV-BA hat ein Rechtsbetreuer bei der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf die Gewährung der Funktionsstufe 1, wenn er die Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten" wahrnimmt. Wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung reicht es für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Rechtsbetreuer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen ist und eine solche anfallen könnte. Ein tatsächliches Auftreten vor Gericht ist nicht erforderlich.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 1718/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-27
Aktenzeichen: 2 Sa 1718/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0527.2SA1718.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesagentur für Arbeit (TV-BA), § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40
Leitsätze
Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 TV-BA hat ein Rechtsbetreuer bei der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf die Gewährung der Funktionsstufe 1, wenn er die Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten" wahrnimmt.
Wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung reicht es für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Rechtsbetreuer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen ist und eine solche anfallen könnte. Ein tatsächliches Auftreten vor Gericht ist nicht erforderlich.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2008 - 12 Ca 3912/08 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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