Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-09-23, 12 Sa 357/09

12 Sa 357/09Tribunal do Trabalho23 de set. de 2009

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Regest

1.Indem § 4 Abs. 3 TV-L die Befugnis des Arbeitgebers zur Personalgestellung an eine "Funktionsnachfolge" bindet, wird tariflich vorausgesetzt, dass die dem Beschäftigten oder seiner Organisationseinheit übertragenen Aufgaben bei dem Dritten tatsächlich anfallen und dort einen adäquaten funktionellen Personalbedarf auslösen. Daran fehlt es, wenn z. B die Aufgaben entfallen oder durch die vorhandene Organisation des Dritten absorbiert werden oder der Beschäftigte aus anderen Gründen nicht mit der Erledigung der bisherigen Aufgabe befasst werden kann. 2. Das Direktionsrecht nach § 106 GewO kann durch Tarifvertrag, nicht jedoch durch Landesgesetz erweitert werden. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien wird insbesondere dann, wenn es - wie in § 4 Abs. 3 TV-L - um eine Erweiterung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers geht, durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, namentlich die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt. 3. Einem Betriebsübergang steht nicht entgegen, dass der Übergang auf Gesetz oder anderem einseitigen staatlichen Rechtsakt beruht. Hingegen ist ein Betriebsübergang ausgeschlossen, wenn "hoheitliche" Verwaltungsaufgaben (und keine Unternehmenstätigkeiten) von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere übertragen werden. Dies folgt aus der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 613 a Abs. 1 BGB (im Anschluss an LAG Niedersachsen 31.08.2001 - 10 Sa 2899/98 - Juris Rn. 27 und EuGH 14.09.2000 - C-343/98 Collino - Rn. 31, 34; offengelassen in BAG 18.12.2008 - 8 AZR 660/07 - Juris Rn. 35/72).

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 357/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-23

Aktenzeichen: 12 Sa 357/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0923.12SA357.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 12 GG, § 106 GewO, § 613 a BGB, § 4 TV-L, § 10 VersÄEingIG NRW

Leitsätze

1.Indem § 4 Abs. 3 TV-L die Befugnis des Arbeitgebers zur Personalgestellung an eine "Funktionsnachfolge" bindet, wird tariflich vorausgesetzt, dass die dem Beschäftigten oder seiner Organisationseinheit übertragenen Aufgaben bei dem Dritten tatsächlich anfallen und dort einen adäquaten funktionellen Personalbedarf auslösen. Daran fehlt es, wenn z. B die Aufgaben entfallen oder durch die vorhandene Organisation des Dritten absorbiert werden oder der Beschäftigte aus anderen Gründen nicht mit der Erledigung der bisherigen Aufgabe befasst werden kann.

  1. Das Direktionsrecht nach § 106 GewO kann durch Tarifvertrag, nicht jedoch durch Landesgesetz erweitert werden. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien wird insbesondere dann, wenn es - wie in § 4 Abs. 3 TV-L - um eine Erweiterung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers geht, durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, namentlich die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt.

  2. Einem Betriebsübergang steht nicht entgegen, dass der Übergang auf Gesetz oder anderem einseitigen staatlichen Rechtsakt beruht. Hingegen ist ein Betriebsübergang ausgeschlossen, wenn "hoheitliche" Verwaltungsaufgaben (und keine Unternehmenstätigkeiten) von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere übertragen werden. Dies folgt aus der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 613 a Abs. 1 BGB (im Anschluss an LAG Niedersachsen 31.08.2001 - 10 Sa 2899/98 - Juris Rn. 27 und EuGH 14.09.2000 - C-343/98 Collino - Rn. 31, 34; offengelassen in BAG 18.12.2008 - 8 AZR 660/07 - Juris Rn. 35/72).

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.10.2008 wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, im Rahmen von Personalgestellung seine Arbeitsleistung dem Landschaftsverband Rheinland in Köln zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

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