Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-12, 16 Sa 501/09

16 Sa 501/09Tribunal do Trabalho12 de out. de 2009

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Regest

Die Formulierung in einer Spesenregelung, wonach eine vereinbarte Spesenpauschale im Falle eines Widerrufs noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung gelten soll, kann aufgrund der Gesamtumstände dahingehend auszulegen sein, dass zur Ablösung eine Parteivereinbarung erforderlich ist. Eine entprechende Formulierung verstößt aber in jedem Fall gegen die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, wenn der Begriff der Spesenregelung zwei vertretbare Auslegungsergebnisse ermöglicht, von denen keines den klaren Vorzug verdient.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 501/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-12

Aktenzeichen: 16 Sa 501/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1012.16SA501.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 305 Abs. 1 BGB, § 305 c Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB

Leitsätze

Die Formulierung in einer Spesenregelung, wonach eine vereinbarte Spesenpauschale im Falle eines Widerrufs noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung gelten soll, kann aufgrund der Gesamtumstände dahingehend auszulegen sein, dass zur Ablösung eine Parteivereinbarung erforderlich ist. Eine entprechende Formulierung verstößt aber in jedem Fall gegen die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, wenn der Begriff der Spesenregelung zwei vertretbare Auslegungsergebnisse ermöglicht, von denen keines den klaren Vorzug verdient.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 15.04.2009 - 2 Ca 3053/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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