Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-12-08, 6 Sa 818/09

6 Sa 818/09Tribunal do Trabalho8 de dez. de 2009

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Regest

1. Die Pensionskasse kann bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung eines Mannes (Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente) unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden. 2. Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers aus einer zusätzlichen Direktzusage beinhalten nicht die Erfüllung des Anspruchs gegenüber einer Pensionskasse bzw. des damit im Zusammenhang stehenden Verschaffungsanspruchs des Arbeitgebers aus der Pensionszusage, die über die Pensionskasse abgewickelt wird.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 818/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-08

Aktenzeichen: 6 Sa 818/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1208.6SA818.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Artikel 119 EG-Vertrag; Art. 141 EG; §§ 362, 421, 422 BGB

Leitsätze

  1. Die Pensionskasse kann bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung eines Mannes (Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente) unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

  2. Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers aus einer zusätzlichen Direktzusage beinhalten nicht die Erfüllung des Anspruchs gegenüber einer Pensionskasse bzw. des damit im Zusammenhang stehenden Verschaffungsanspruchs des Arbeitgebers aus der Pensionszusage, die über die Pensionskasse abgewickelt wird.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsge-richts Duisburg vom 28.05.2009 - 3 Ca 1745/08 - unter teil-weiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Ar-beitsgerichts vom 16.02.2009 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeit-raum vom 01.06.2003 bis 31.03.2009 einen Ausgleich in Höhe von 4.375,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.345,07 € seit dem 05.11.2007, aus einem Betrag von 548,85 € seit dem 06.08.2008 und aus einem Betrag von 482,04 € seit dem 20.04.2009 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2009 einen monatlichen Ausgleich in Höhe von 60,26 €, insgesamt also eine monatliche Rente in Höhe von 629,14 € zuzüglich oder abzüglich künftiger Änderungen gemäß ihrer Satzung zu zahlen.

II.Die Kosten dieses Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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