Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-30, 3 Ta 123/10

3 Ta 123/10Tribunal do Trabalho30 de mar. de 2010

Abrir fonte

Regest

Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 123/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-30

Aktenzeichen: 3 Ta 123/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0330.3TA123.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 114 S. 1 ZPO

Leitsätze

Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.