16 Sa 252/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-06-15, 16 Sa 252/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-06-15, 16 Sa 252/10
16 Sa 252/10Tribunal do Trabalho15 de jun. de 2010
Regest
Für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 17 Abs. 3 lit k) a.F. bzw. § 19 Abs. 1 lit k) n.F. der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sind nicht einschlägig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der dem Stammpersonal zuzurechnenden Fachanleiter durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 252/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-15
Aktenzeichen: 16 Sa 252/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0615.16SA252.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 18a BetrAVG; § 62 d AFG; §§ 10, 260, 263, 264 SGB III; §§ 253, 256 ZPO; §§ 46, 70 BAT-KF; §§ 17, 19 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
Leitsätze
Für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 17 Abs. 3 lit k) a.F. bzw. § 19 Abs. 1 lit k) n.F. der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sind nicht einschlägig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der dem Stammpersonal zuzurechnenden Fachanleiter durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.11.2009 - 3 Ca 3369/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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