Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-09-30, 5 Sa 353/10

5 Sa 353/10Tribunal do Trabalho30 de set. de 2010

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Regest

1) Gewährt der Arbeitgeber neben dem gesetzlichen Urlaub tariflichen Mehrurlaub, findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt. 2) Im Zweifel gewährt der Arbeitgeber zunächst den (verfallbaren) tariflichen Urlaub und alsdann den gesetzlichen Mindesturlaub.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 353/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-30

Aktenzeichen: 5 Sa 353/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0930.5SA353.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 7 Abs. 3 BUrlG, § 366 BGB

Leitsätze

  1. Gewährt der Arbeitgeber neben dem gesetzlichen Urlaub tariflichen Mehrurlaub, findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt.

  2. Im Zweifel gewährt der Arbeitgeber zunächst den (verfallbaren) tariflichen Urlaub und alsdann den gesetzlichen Mindesturlaub.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar-

beitsgerichts Mönchengladbach vom 17.01.2010

  • 7 Ca 1179/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu

gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.480,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2)Die weitergehende Klage und die weitergehende Beru-

fung der Klägerin werden zurückgewiesen.

3)Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte; die Kosten des

Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.

4)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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