15 Sa 816/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-21, 15 Sa 816/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-21, 15 Sa 816/10
15 Sa 816/10Tribunal do Trabalho21 de out. de 2010
Regest
Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des § 275 c SGB VI führt bei einem Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Regelungslücke, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel - den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten - im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt ist (im Anschluss an BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, 3 AZR 471/07).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 816/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-21
Aktenzeichen: 15 Sa 816/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1021.15SA816.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 275 c SGB VI
Leitsätze
Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des § 275 c SGB VI führt bei einem Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Regelungslücke, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel - den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten - im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt ist (im Anschluss an BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, 3 AZR 471/07).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2010 - 13 Ca 9332/09 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2007, aus jeweils 142,30 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2008 und aus jeweils 146,17 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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