16 Sa 1093/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-23, 16 Sa 1093/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-23, 16 Sa 1093/10
16 Sa 1093/10Tribunal do Trabalho23 de nov. de 2010
Regest
1.Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen an dem Stichtag, der für die Anwendung einer Versorgungsordnung maßgebend ist, eine Beschäftigungsdauer vereinbart ist, welche die Unverfallbarkeitsgrenze des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 30f BetrAVG erreicht, dürfen nicht anders behandelt werden als an diesem Stichtag unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. 2.Einzelfallbezogene Auslegung einer Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1093/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-23
Aktenzeichen: 16 Sa 1093/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1123.16SA1093.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 133, 157 BGB; § 4 Abs. 2 TzBfG; § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI
Leitsätze
1.Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen an dem Stichtag, der für die Anwendung einer Versorgungsordnung maßgebend ist, eine Beschäftigungsdauer vereinbart ist, welche die Unverfallbarkeitsgrenze des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 30f BetrAVG erreicht, dürfen nicht anders behandelt werden als an diesem Stichtag unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.
2.Einzelfallbezogene Auslegung einer Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.06.2010 - 4 Ca 604/10 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der 4. Versorgungsordnung 1996_2007_1 in der jeweils für ihn gültigen Fassung zu erbringen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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