8 Sa 1234/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-30, 8 Sa 1234/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-30, 8 Sa 1234/09
8 Sa 1234/09Tribunal do Trabalho30 de nov. de 2010
Regest
1. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nach dem Ultima-ratio-Prinzip gehalten sein, freiwillige Überstunden, die aus arbeitstechnischen Gründen außerhalb der tariflichen Regelarbeitszeit - z. B. an Wochenenden - anfallen, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Bestandteil der (erweiterten) Regelarbeitszeit zu machen. Voraussetzung ist die Existenz einer entsprechenden tariflichen Öffnungsklausel, die dem Betriebsrat den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erlaubt. 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes bei Geltung tarifvertraglicher Besetzungsklauseln.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1234/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-30
Aktenzeichen: 8 Sa 1234/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1130.8SA1234.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2, 3 KSchG
Leitsätze
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Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nach dem Ultima-ratio-Prinzip gehalten sein, freiwillige Überstunden, die aus arbeitstechnischen Gründen außerhalb der tariflichen Regelarbeitszeit - z. B. an Wochenenden - anfallen, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Bestandteil der (erweiterten) Regelarbeitszeit zu machen. Voraussetzung ist die Existenz einer entsprechenden tariflichen Öffnungsklausel, die dem Betriebsrat den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erlaubt.
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Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes bei Geltung tarifvertraglicher Besetzungsklauseln.
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.10.2009 - Az. 1 Ca 1830/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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