17 Sa 883/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-07, 17 Sa 883/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-07, 17 Sa 883/09
17 Sa 883/09Tribunal do Trabalho7 de dez. de 2010
Regest
1) § 55 TVöD/BT-K begründet einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst. 2) Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von zusätzlichen Bereitschaftsdiensten arbeiten, sind nicht als Nachtarbeitnehmer iSd §§ 2 Abs. 5 Nr. 1, 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 883/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: 17 Sa 883/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1207.17SA883.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 55 TVöD/BT-K, §§ 6 Abs. 5, 2 Abs. 3, 4, 5 ArbZG
Leitsätze
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§ 55 TVöD/BT-K begründet einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst.
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Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von zusätzlichen Bereitschaftsdiensten arbeiten, sind nicht als Nachtarbeitnehmer iSd §§ 2 Abs. 5 Nr. 1, 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2009 - 4 Ca 1998/08 - teilweise abgeändert:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
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Die Revision wird zugelassen.
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