6 Sa 858/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-03-04, 6 Sa 858/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-03-04, 6 Sa 858/10
6 Sa 858/10Tribunal do Trabalho4 de mar. de 2011
Regest
1. Wird eine Klage erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen, so steht es der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, wenn die Berufungsbegründung die erstinstanzliche Entscheidung zwar nicht in Zweifel zieht, der Antrag aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des Arbeitsgerichts auf einen zulässigen Antrag umgestellt wird. 2. Die ERA-Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie können auch kraft einzelvertraglicher Verweisung zur Anwendung kommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und mit der überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, die eine Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen (anders für die ERA-Tarifverträge in NRW: LAG Hamm v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 -). 3. Ab dem 01.01.2009 gilt ERA in den Betrieben der hessischen Metallindustrie als eingeführt, sofern der betriebliche Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ERA entgegen einer bestehenden Verpflichtung tatsächlich nicht anwendet. Ein Anspruch auf die Einmalzahlung gemäß § 4 c) des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds Hessen i.V.m. dem Tarifvertrag zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2009 besteht in einem solchen Fall nicht. 4. Zur Abgrenzung der Entgeltgruppen E 8, E 9 und E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 06.07.2004. 5. Wird ein Zahlungsantrag aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet, so liegt eine verdeckte Klagehäufung vor. Mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung muss in einem solchen Fall klargestellt werden, auf welchen Lebenssachverhalt der Anspruch vorrangig gestützt wird.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 858/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-04
Aktenzeichen: 6 Sa 858/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0304.6SA858.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 520 ZPO, § 1 TVG
Leitsätze
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Wird eine Klage erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen, so steht es der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, wenn die Berufungsbegründung die erstinstanzliche Entscheidung zwar nicht in Zweifel zieht, der Antrag aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des Arbeitsgerichts auf einen zulässigen Antrag umgestellt wird.
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Die ERA-Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie können auch kraft einzelvertraglicher Verweisung zur Anwendung kommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und mit der überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, die eine Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen (anders für die ERA-Tarifverträge in NRW: LAG Hamm v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 -).
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Ab dem 01.01.2009 gilt ERA in den Betrieben der hessischen Metallindustrie als eingeführt, sofern der betriebliche Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ERA entgegen einer bestehenden Verpflichtung tatsächlich nicht anwendet. Ein Anspruch auf die Einmalzahlung gemäß § 4 c) des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds Hessen i.V.m. dem Tarifvertrag zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2009 besteht in einem solchen Fall nicht.
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Zur Abgrenzung der Entgeltgruppen E 8, E 9 und E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 06.07.2004.
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Wird ein Zahlungsantrag aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet, so liegt eine verdeckte Klagehäufung vor. Mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung muss in einem solchen Fall klargestellt werden, auf welchen Lebenssachverhalt der Anspruch vorrangig gestützt wird.
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2010 - Az.: 12 Ca 2341/09 - wird bezüglich des Antrags zu 1. als unzulässig verworfen.
II.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu
88 % und die Beklagte zu 12 %.
IV.
Soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, wird die Revision nicht zugelassen. Im Übrigen wird die Revision für beide Parteien zugelassen.
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