Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-12, 8 TaBV 90/10

8 TaBV 90/10Tribunal do Trabalho12 de abr. de 2011

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Regest

1. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG im Zusammenhang mit der Eingruppierung betriebsangehöriger Mitarbeiter setzen das Vorhandensein einer das jeweilige Arbeitsverhältnis erfassenden Vergütungsordnung voraus. Ob diese Vergütungsordnung aufgrund von Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allgemein eingegangener einzelvertraglicher Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers Anwendung findet, ist nicht maßgeblich. 2. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil, in dem eine Vergütungsordnung im obigen Sinne existiert, gemäß § 613 a BGB übernommen, ist der Erwerber an die Vergütungsordnung dergestalt kollektivrechtlich gebunden, dass sie ohne eine "bestätigende Fortgeltungsentscheidung" bei Eingruppierungsverfahren übernommener Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beachten ist.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 90/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: 8 TaBV 90/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0412.8TABV90.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ 99 Abs. 1 BetrVG, 613 a BGB

Leitsätze

  1. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG im Zusammenhang mit der Eingruppierung betriebsangehöriger Mitarbeiter setzen das Vorhandensein einer das jeweilige Arbeitsverhältnis erfassenden Vergütungsordnung voraus. Ob diese Vergütungsordnung aufgrund von Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allgemein eingegangener einzelvertraglicher Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers Anwendung findet, ist nicht maßgeblich.
  2. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil, in dem eine Vergütungsordnung im obigen Sinne existiert, gemäß § 613 a BGB übernommen, ist der Erwerber an die Vergütungsordnung dergestalt kollektivrechtlich gebunden, dass sie ohne eine "bestätigende Fortgeltungsentscheidung" bei Eingruppierungsverfahren übernommener Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beachten ist.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 - Az. 10 BV 131/10 -

wird zurückgewiesen.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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