17 Sa 1184/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-04-10, 17 Sa 1184/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-04-10, 17 Sa 1184/10
17 Sa 1184/10Tribunal do Trabalho10 de abr. de 2012
Regest
Aus sachlich proportionalen Gründen kann ein Widerruf in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten erfolgen (Eingriff auf der dritten Stufe; u.a. BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 -). Dies ist gegeben, wenn die darzulegende Entwicklung in der Vergangenheit zu der nachvollziehbaren Prognose führt, dass bei Fortführen der alten Versorgungsregelung langfristig die Gefahr besteht, den koalitionspolitischen Aufgaben nicht mehr nachkommen zu können. Der Zweck der Regelung, für die Zukunft eine einheitliche Regelung zu schaffen und alle Arbeitnehmer in die Neuregelung mit einzubeziehen, ist bei der Beurteilung der Willkürfreiheit der Maßnahme von besonderem Gewicht. Es ist nicht unverhältnismäßig, Personen von der Kürzungsregelung auszunehmen, für die aufgrund vorhergehender Maßnahmen der Vorarbeitgeber eine abgeschlossene Versorgungsregelung besteht und zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versorgungsschuldner mit den Versorgungszahlungen belastet wird. Es ist nicht sachwidrig, für den Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungsregelung auf die in den abzulösenden Betriebsvereinbarungen enthaltenen Kündigungsfristen abzustellen und danach zu differenzieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, für alle Arbeitnehmer auf die längste Kündigungsfrist abzustellen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1184/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-10
Aktenzeichen: 17 Sa 1184/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0410.17SA1184.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 1, 2 BetrAVG
Leitsätze
Aus sachlich proportionalen Gründen kann ein Widerruf in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten erfolgen (Eingriff auf der dritten Stufe; u.a. BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 -). Dies ist gegeben, wenn die darzulegende Entwicklung in der Vergangenheit zu der nachvollziehbaren Prognose führt, dass bei Fortführen der alten Versorgungsregelung langfristig die Gefahr besteht, den koalitionspolitischen Aufgaben nicht mehr nachkommen zu können. Der Zweck der Regelung, für die Zukunft eine einheitliche Regelung zu schaffen und alle Arbeitnehmer in die Neuregelung mit einzubeziehen, ist bei der Beurteilung der Willkürfreiheit der Maßnahme von besonderem Gewicht.
Es ist nicht unverhältnismäßig, Personen von der Kürzungsregelung auszunehmen, für die aufgrund vorhergehender Maßnahmen der Vorarbeitgeber eine abgeschlossene Versorgungsregelung besteht und zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versorgungsschuldner mit den Versorgungszahlungen belastet wird.
Es ist nicht sachwidrig, für den Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungsregelung auf die in den abzulösenden Betriebsvereinbarungen enthaltenen Kündigungsfristen abzustellen und danach zu differenzieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, für alle Arbeitnehmer auf die längste Kündigungsfrist abzustellen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 30.06.2010 - 2 Ca 1930/09 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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