Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-07-23, 9 Sa 593/12

9 Sa 593/12Tribunal do Trabalho23 de jul. de 2012

Abrir fonte

Regest

Betriebsbedingte Kündigungsgründe können die fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer sinnentleert wäre. Eine analoge Anwendung von § 15 IV auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enhält eine eigenständige abschließende Regelung. Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter möglich.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 593/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-23

Aktenzeichen: 9 Sa 593/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0723.9SA593.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

Betriebsbedingte Kündigungsgründe können die fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer sinnentleert wäre.

Eine analoge Anwendung von § 15 IV auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enhält eine eigenständige abschließende Regelung.

Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter möglich.

Tenor

1.Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 5.3.2012, Az.: 3 Ca 1986/11 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird - nicht - zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.