Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-29, 12 Sa 576/12

12 Sa 576/12Tribunal do Trabalho29 de ago. de 2012

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Regest

1.Die arbeitsvertragliche Verpflichtung, keine Auskunft gemäß § 13 AÜG einzuholen, ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.^ 2.Wird im Betrieb des Entleihers ein Tarifvertrag angewandt, ergibt die unions-rechtskonforme Auslegung, dass der Leiharbeitnehmer die Vergütung verlangen kann, die er erhielte, wenn er unmittelbar in den Entleiherbetrieb eingestellt und dort in das einschlägige Entgeltrahmenabkommen eingestuft worden wäre. 3.Die einzelvertragliche Bezugnahme auf Teile eines unwirksamen Tarifvertrags (hier Ausschlussfristen) durch eine Globalverweisung auf den gesamten Tarifvertrag wirkt wie eine unzulässige salvatorische Klausel und ist deshalb rechtsunwirksam. 4.Es bleibt offen, ob die einmonatige Ausschlussfrist in § 10 MTV DGB-iGZ mit dem aus dem europäischen Recht abgeleiteten Grundsatz der Äquivalenz vereinbar ist. 5.Die unionsrechtskonforme am Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes orientierte Auslegung ergibt, dass von der einmonatigen Ausschlussfrist des § 10 MTV DGB-iGZ keine Ansprüche auf gleichen Lohn gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1, 4 AÜG erfasst sind. 6.Jedenfalls seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 (-23 TaBV 1016/09, LAGE Nr. 8 zu § 2 TVG) kann der Arbeitgeber sich im Rahmen der Verzugszinsen nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 576/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-29

Aktenzeichen: 12 Sa 576/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0829.12SA576.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit; § 15 Abs. 4 AGG; § 8 AEntG, § 9 Satz 3 AEntG; § 9 Nr. 2 AÜG, § 10 Abs. 4 Satz 1, 4 AÜG, § 12 AÜG, § 13 AÜG, § 19 AÜG; § 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB, § 288 Abs. 1 BGB; § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB; § 4 Satz 1 KSchG; § 4 Abs. 3 MiArbG, § 8 Abs. 3 Satz 3 MiArbG; § 17 TzBfG; Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrags zwischen der CGZP und dem AMP in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19.11.2004; Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrags zwischen der CGZP, u.a. und dem AMP vom 15.03.2010; § 10 des Manteltarifvertrags zwischen der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit im DGB und dem iGZ (MTV DGB-iGZ); Entgeltrahmenabkommen zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Leitsätze

1.Die arbeitsvertragliche Verpflichtung, keine Auskunft gemäß § 13 AÜG einzuholen, ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.^

2.Wird im Betrieb des Entleihers ein Tarifvertrag angewandt, ergibt die unions-rechtskonforme Auslegung, dass der Leiharbeitnehmer die Vergütung verlangen kann, die er erhielte, wenn er unmittelbar in den Entleiherbetrieb eingestellt und dort in das einschlägige Entgeltrahmenabkommen eingestuft worden wäre.

3.Die einzelvertragliche Bezugnahme auf Teile eines unwirksamen Tarifvertrags (hier Ausschlussfristen) durch eine Globalverweisung auf den gesamten Tarifvertrag wirkt wie eine unzulässige salvatorische Klausel und ist deshalb rechtsunwirksam.

4.Es bleibt offen, ob die einmonatige Ausschlussfrist in § 10 MTV DGB-iGZ mit dem aus dem europäischen Recht abgeleiteten Grundsatz der Äquivalenz vereinbar ist.

5.Die unionsrechtskonforme am Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes orientierte Auslegung ergibt, dass von der einmonatigen Ausschlussfrist des § 10 MTV DGB-iGZ keine Ansprüche auf gleichen Lohn gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1, 4 AÜG erfasst sind.

6.Jedenfalls seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 (-23 TaBV 1016/09, LAGE Nr. 8 zu § 2 TVG) kann der Arbeitgeber sich im Rahmen der Verzugszinsen nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Wesel vom 28.02.2012 - 1 Ca 2911/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt für März 2010 249,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für April 2010 432,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für Mai 2010 402,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für Juni 2010 429,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für Juli 2010 417,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für August 2010 436,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für September 2010 408,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für Oktober 2010 334,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für November 2010 417,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt für Dezember 2010 420,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

IV.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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